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SATZUNG DER
GENEALOGISCHEN GESELLSCHAFT „WORSTEN“
Allgemeine Grundsätze
§ 1
Der Verein
"Genealogische Gesellschaf Worsten",
im weiteren Text nur Worsten genannt, ist
ein eingetragener Verein und besitz dem Vereinsgesetz gemäß
Rechtsfähigkeit.
§ 2
Worsten
ist ein gesellschaftlich-kultureller Verein, der freiwillige
Familienforscher vereinigt und dessen Tätigkeit in
gemeinnütziger Arbeit aller Mitglieder besteht.
§ 3
Das
Tätigkeitsgebiet von Worsten ist das Gebiet
der Republik Polen sowie das Ausland; Sitz der Führungsgremien
ist Breslau.
§ 4
Der Verein
umfasst Bürger der Republik Polen sowie Nicht-Polen, die in
Polen bzw. im Ausland wohnen.
§ 5
Worsten
kann Mitglied in- und ausländischer Vereine mit denselben oder
ähnlichen programmatischen Zielen werden.
Kapitel II: Vereinsziele
§ 6
Das Ziele
von Worsten sind:
1)
Popularisierung der Familienkunde zwischen Angehörigen der Sippe
Wurst,
2)
Initiierung und Koordination der genealogischen Forschungen über
die Geschichte der Sippe Wurst.
§ 7
Worsten
verfolgt seine Ziele in Übereinstimmung mit den geltenden
Rechtsvorschriften durch:
1) Sammlung
von genealogischen Arbeiten, Urkunden und Andenken, die Sippe
Wurst betreffen,
2)
Organisation von Diskussionsversammlungen, Vorlesungen und
Seminaren,
3) Ausgabe
von Bulletins und Veröffentlichungen über Familienkunde,
4)
Zusammenarbeit mit genealogischen Vereinen, Archiven und
geschichtlichen Instituten in Polen und im Ausland,
5)
Popularisierung der Internationale Sprache Esperanto und anderer
Sprachen zwischen Mitglieder,
6)
Einrichtung und programmatische Anleitung von Studiengruppen,
7)
Durchführung jeglicher anderer Tätigkeit, die in
Übereinstimmung mit den programmatischen Zielen von Worsten
steht,
8) Leitung
der wirtschaftlichen Tätigkeit.
Kapitel III: Mitglieder, ihre Rechte und Pflichten
§ 8
Die
Mitglieder von Worsten gliedern sich:
1)
ordentliche Mitglieder,
2)
fördernde Mitglieder,
3)
Ehrenmitglieder.
§ 9
1.
Ordentliches Mitglied von Worsten kann jede
natürliche Person werden, die ein Wurst-Nachkomme ist, mit
Varianten dieses Namens (Borst, Burst, Bursztynowicz,
Orsztynowicz, Worst, Worsztynowicz, Wurster usw.) in männlicher
oder weiblicher Linie, und die sich bereit erklärt die Ziele von Worsten zu verfolgen. Die
Beitrittserklärung zum Verein erfolgt schriftlich. Mitglieder
des Vereins können auch Ehepartner und Adoptivkinder werden.
2. Die
ordentliche Mitgliedschaft können erwerben:
a)
volljährige Bürger, die das volle öffentliche Recht genießen,
b)
Heranwachsende vom 16.-18. Lebensjahr,
c)
Minderjährige unter 16 Jahre, die Einwilligung der Eltern oder
der Vormunds haben.
3. Aufnahme
und Ausschluß von ordentlichen Mitgliedern erfolgt auf Grund
eines Vorstandsbeschlusses.
§ 10
1.
Förderndes Mitglied von Worsten kann eine
natürliche oder juristische Person werden, die durch Spenden die
Tätigkeit des Vereins unterstützt.
2. Eine
juristische Person als förderndes Mitglied ist in Worsten
durch einen Vertreter tätig.
3. Die
Aufnahme und die Ausschluß von fördernden Mitgliedern erfolgt
auf Grund eines Vorstandsbeschlusses.
§ 11
1. Der
Status eines Ehrenmitgliedes wird von der Allgemeinen
Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes solchen Personen
zuerkannt, die sich besonders um die Sippe Wurst verdient gemacht
haben.
2.
Ehrenmitglieder bezahlen keine Beiträge, doch stehen ihnen alle
Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
§ 12
1.
Volljährige und Ehren-Mitglieder haben aktives und passives
Wahlrecht zu Führungsgremien des Vereins.
2. Aktives
und Passives Wahlrecht haben auch minderjährige Mitglieder in
Alter von 16-18 Jahren, jedoch mit der Einschränkung, daß sie
nicht die Mehrheit in Führungsgremien bilden dürfen.
3.
Ordentliche, Ehren- und fördernde Mitglieder sind berechtigt:
a) die
Hilfe und Einrichtungen des Vereins gemäß den allgemein
akzeptierten Richtlinien in Anspruch zu nehmen,
b)
Initiativen, entsprechend den Zielen, von Worsten,
zu ergreifen und an allen Aktivitäten teilzunehmen,
c)
Vorschläge zur Aktivierung der Vereinstätigkeit zu
unterbreiten.
§ 13
Mitglieder
von Worsten sind verpflichtet:
1) sich
aktiv an der Verwirklichung der Satzungsziele des Vereins zu
beteiligen,
2) die
Satzung, satzungsgemäße Entscheidungen und Vorstandsbeschlüsse
zu respektieren,
3)
regelmäßig ihre Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
§ 14
1. Die
Mitgliedschaft endet mit:
a) dem
freiwilligen Austritt, der dem Vereinsvorstand in schriftlicher
Form übermittelt werden muß,
b) dem
Streichen aus der Mitgliederliste durch den Vorstand, wenn die
Mitgliedsbeiträge ein Jahr lang nicht bezahlt wurden, gerechnet
vom Ende des Jahres, für welches der Mitgliedsbeitrag bezahlt
war,
c) dem Ausschluß aus dem Verein durch die Allgemeine
Mitgliederversammlung wegen Mißachtung von Satzungsentscheidungen
oder wegen Verstößen gegen die Interessen des Vereins.
2. Der aus
der Mitgliederliste Gestrichene kann innerhalb einer Frist von 90
Tagen bei der Allgemeinen Mitgliederversammlung Widerspruch
einlegen.
§ 15
Mitglieder
der Führungsgremien üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus, mit
Ausnahme der Personen, die in Büro von Worsten
beschäftigt sind.
Kapitel IV: Führungsgremien von Worsten
§ 16
1.
Führungsgremien von Worsten sind:
a) die
Allgemeine Mitgliederversammlung,
b) der
Vorstand,
c) die
Revisionskommission.
2. Die
Amtsdauer der Führungsgremien beträgt drei Jahre.
Die Allgemeine Mitgliederversammlung
§ 17
1. Oberstes
Gremium von Worsten ist die Allgemeine
Mitgliederversammlung.
2. Die
Allgemeine Mitgliederversammlung kann als ordentliche oder
außerordentliche stattfinden.
3. Die
Mitglieder nehmen an der Allgemeine Versammlung auf eigene Kosten
teil.
§ 18
Die
Allgemeine Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1) die
Festsetzung der Hauptziele der Tätigkeit,
2) die
Prüfung und Bestätigung des Berichtes des Vorstandes sowie der
Revisionskommission,
3) die
Erteilung der Entlastung der Vorstandsmitglieder auf Antrag der
Revisionskommission,
4) die
Beschlußfassung in Angelegenheiten, die vom Vorstand, von der
Revisionskommission und Mitgliedern vorgelegt worden sind,
5) die Wahl
des Vorstandes und Revisionskommission,
6) die
Entscheidung über Änderung der Satzung,
7) die
Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft,
8) die
Beschlußfassung im Falle der Auflösung von Worsten.
§ 19
Die
Allgemeine Mitgliederversammlung wird alle drei Jahre durch den
Vorstand einberufen.
§ 20
1. Eine
Außerordentliche Allgemeine Mitgliederversammlung wird
einberufen:
a) auf
Beschluß des Vorstandes,
b) auf
Forderung der Revisionskommission,
c) auf den
schriftlich formulierten Antrag von mindestens einem Drittel der
Mitglieder.
2. In den
Absatz 1 Punkt b und c vorgesehenen Fällen wird die Allgemeine
Mitgliederversammlung innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des
Antrags einberufen.
§ 21
Die
Beschlüsse der Allgemeinen Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder beim ersten Termin anwesend sind, und ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beim zweiten Termin, mit
Ausnahme der Beschlüsse über die Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins.
§ 22
Wahl zu den
Führungsgremien fand in öffentlicher Abstimmung statt, mit
Ausnahme wann die Allgemeine Mitgliederversammlung über geheime
Abstimmung entscheidet.
V o r s t a n d
§ 23
1. Der
Vorstand setzt sich aus 5-7 Mitgliedern zusammen und wählt aus
seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden
Vorsitzenden, den Sekretär und den Schatzmeister.
2. Der
Vorstand führt die Amtsgeschäfte in der Zeit zwischen den
Allgemeinen Mitgliederversammlungen.
3. Der
Vorstand kann neue Mitglieder anstelle von ausgeschiedenen
Mitgliedern kooptieren, wenn ihre Zahl nicht ein Drittel des
durch Wahlen bestimmten Mitgliederbestandes übersteigt.
§ 24
Zum
Aufgabenbereich des Vorstandes gehören:
1) die
Leitung der Tätigkeit des Vereins und der Rechenschaftsbericht
über ihre Tätigkeit gegenüber der Allgemeine
Mitgliederversammlung,
2) die
Entscheidungsfindung über das Vereinsvermögen,
3) die
Überprüfung der Anträge und Vorschläge der
Revisionskommission,
4) die
Einberufung und Auflösung des Büros zur Erledigung
administrativ-finanzieller Fragen des Vereins,
5) die
Aufnahme und Streichung von Mitgliedern,
6) die
Einberufung der Allgemeinen Mitgliederversammlungen,
7) die
Vertretung des Vereins auf ihrem Tätigkeitsgebiet,
8) die
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
9) die
Einrichtung und Auflösung beständiger oder gelegentlicher Sonderkommissionen.
§ 25
1. Die
Zusammenkünfte des Vorstandes finden nach Maßgabe des
Erforderlichen statt, jedoch mindestens alle 3 Monate.
2.
Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der
Stimmen gefaßt bei Anwesenheit von 1/2 der Mitglieder. Im Fall
der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Revisionskommission
§ 26
1. Die
Revisionskommission setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen und
wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Sekretär.
2. Zu den
Kompetenzen der Revisionskommission gehören:
a) die
Kontrolle der Gesamttätigkeit des Vereins unter besonderer
Berücksichtigung ihrer Finanzwirtschaft; diese Kontrolle muß
mindestens einmal im Jahr stattfinden,
b) das
Herantreten an den Vorstand mit Anträgen und Empfehlungen, die
sich aus ihrer Kontrolltätigkeit ergeben sowie die Einforderung
von Erklärungen,
c) die
Rechenschaft über ihre Tätigkeit auf der Allgemeinen
Mitgliederversammlung sowie Empfehlungen für die Entlastung des
Vorstandes.
3. Die
Mitglieder der Revisionskommission dürfen an den
Zusammenkünften des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
Kapitel V: Das Vermögen von Worsten
§ 27
1. Das
Vermögen von Worsten besteht aus
beweglichen und unbeweglichen Gütern, aus Ansprüchen und Fonds,
d.h. aus Aktiva in bar bzw. auf Bankkonten.
2. In das
Vermögen von Worsten fliessen ein:
a) die
Mitgliedsbeiträge,
b)
Einnahmen aus der satzungsgemäßen Tätigkeit von Worsten,
c)
Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit,
d)
Schenkungen und Vermächtnisse,
e)
Dotationen.
3. Die
Einkünfte verwaltet der Vorstand.
4. Für die
Gültigkeit von Briefen und Dokumenten in den Sachen von Worsten
sind die zwei Unterschriften unter folgenden Vorstandsmitglieder:
Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Sekretärs und Schatzmeisters
notwendig.
Kapitel VI: Die Satzungsänderung und Auflösung von Worsten
§ 28
1. Die
Beschlüsse über der Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
fällt die Allgemeine Mitgliederversammlung mit einer
2/3-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder. Die Möglichkeit einer Briefwahl in
den obenerwähnten Angelegenheiten ist zulässig.
2. Im Falle
eines Beschlusses über die Auflösung von Worsten
entscheidet die Allgemeine Mitgliederversammlung über die
Verwendung des Vermögens und beruft eine Liquidationskommission
ein.
* * * * *
Der Verein Worsten ist nach Beschluß des Gerichtes in Wroclaw im Vereinsregister eingetragen (Nr. 30/94 vom 28. April 1994). Verifikationsregistrierung Nr. KRS 0000020269 vom 19 Juni 2001.
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Aktualisiert: März 2005 |
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Kodierung / kodado: Unikodo UTF-8 |
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Aktualigo: marto 2005 |
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